i. d. F. des Beschlusses vom 24.04.2006
Allgemeines
§ 1
Der Verein führt den Namen »Deutscher Finanzgerichtstag e.V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Bemühungen um die Weiterentwicklung des Steuerrechts und um die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes; er nimmt damit die Verantwortung der Finanzgerichtsbarkeit für die Ordnung und Entwicklung des Steuerrechts, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des europäischen Einigungsprozesses wahr und setzt auf diese Weise Impulse für den notwendigen Dialog zwischen Finanzgerichtsbarkeit, Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit über die Grundlagen eines gerechten Steuerrechts. Der Verwirklichung dieser Ziele dient der Deutsche Finanzgerichtstag, der als öffentliches Forum regelmäßig stattfinden soll und die steuerrechtliche Fachdiskussion zwischen Politik, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Wissenschaft, Anwaltschaft und Steuerberaterschaft sowie sonstigen Institutionen, Organisationen und Verbänden fördert und unterstützt.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten auch im Falle der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 5
(1) Mitglied des Vereins können werden
a) als aktive – stimmberechtigte – Mitglieder der Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter (BDFR), der Verein der Richterinnen und Richter am Bundesfinanzhof (BFH-Richterverein), die jeweiligen Vorstandsmitglieder beider Vereine, die Präsidentin des Bundesfinanzhofs, die Arbeitsgemeinschaft der Präsidenten der Finanzgerichte, vertreten durch ihren Sprecher, das für die Finanzgerichtsbarkeit zuständige Mitglied im Präsidium des deutschen Richterbundes, der Vorsitzende des örtlich zuständigen Landesverbandes und die Gründungsbeauftragten Brandt, Krömker und Morsbach.
b) als fördernde – nicht stimmberechtigte – Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen, die an der Steuerrechtspflege und deren Förderung interessiert sind.
Das Präsidium ist berechtigt, weitere aktive Mitglieder aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit in den Verein aufzunehmen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
(3) Qualifizierte Mehrheit im Sinne der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 festgestellten Stimmenzahl der in der Anwesenheitsliste eingetragenen aktiven Mitglieder.
§ 6
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Sie endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss. Über Aufnahmeanträge und über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist bis zum 31. Oktober des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium schriftlich zu erklären.
(2) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise den Vereinszweck gefährdet. Gegen Entscheidungen des Präsidiums nach § 6 können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung die Mitgliederversammlung anrufen, die mit qualifizierter Mehrheit abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 7
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Zuwendungen. Der Mitgliedsbeitrag der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird bei der Aufnahme vereinbart. Die Beiträge werden über Einzugsermächtigungen erhoben.
Organe
§ 8
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtsperiode Mitglieder und auch fachkundige Nichtmitglieder in einen Beirat mit der Aufgabe berufen, ihn bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen.
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem dritten Jahr zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie das Präsidium für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich beantragt.
(3) Das Präsidium bestimmt Ort, Zeit und – vorbehaltlich des Abs. 2 – die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Es lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder durch
E-Mail ein und gibt dabei die Tagesordnung bekannt. Zugleich teilt es die Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung angekündigt haben.
§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlussfassung erfordert die nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 zu ermittelnde Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen aktiven Mitglieder, es sei denn, dass diese Sitzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet. Die Versammlung kann eine anderweitige Bestimmung treffen. In der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins im Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer unterzeichnet wird und den Vereinsmitgliedern mit dem Hinweis zuzuleiten ist, dass Einwendungen innerhalb eines Monats gegenüber dem Präsidium erhoben werden können, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, seinen Vertreter und die übrigen Präsidiumsmitglieder auf jeweils drei Jahre. Auf Antrag eines Mitgliedes wird die Wahl geheim durchgeführt. Wählbar sind alle Personen, die selbst aktive Mitglieder sind. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit der in der Anwesenheitsliste eingetragenen aktiven Mitglieder nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 erreicht. Das Präsidium bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Rechnungsbericht entgegen, fasst die insoweit erforderlichen Beschlüsse und entscheidet über die Entlastung der Präsidiumsmitglieder. Sie kann sich an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen nach § 2 Satz 3 beteiligen und hierzu Vorschläge unterbreiten.
§ 11
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem Vertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Das Präsidium kann unter den weiteren Mitgliedern die Aufgaben der Schrift- und der Kassenführung verteilen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch seinen Präsidenten, im Verhinderungsfalle, der nicht nachgewiesen sein muss, durch seinen Vertreter.
§ 12
Das Präsidium leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Kann ein Finanzgerichtstag aus wichtigen Gründen nicht stattfinden, so soll das Präsidium geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks treffen.
§ 13
Ort und Zeit der Zusammenkünfte des Präsidiums bestimmt der Präsident. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder das schriftlich beantragen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums diesem Verfahren zustimmen.
§ 14
Zu seiner Unterstützung kann das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme auch an den Präsidiumssitzungen teil.
§ 15
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Präsidiums einen Kassenprüfer, der nicht dem Präsidium angehören darf. Er prüft einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Präsidium sowie der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Gegenstand der Prüfung ist nur die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht aber die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.
Satzungsänderungen
§ 16
Über Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung sind allen Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge, die nicht vom Präsidium gestellt werden, müssen mindestens zwei Monate vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingehen.
Auflösung des Vereins
§ 17
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 festzustellenden Stimmenzahl der in der Anwesenheitsliste eingetragenen aktiven Mitglieder beschlossen werden. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für den Fall der Auflösung wird der Präsident als Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung keine abweichende Entscheidung trifft.
(3) Das Vermögen des Vereins fällt bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines Zwecks ausschließlich und unmittelbar der Bundesrepublik Deutschland zu, mit der Auflage, das Vermögen dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.